Zehn-Jahres-Frist gem. § 14 ErbstG
§ 14 ErbstG regelt den sogenannten persönlichen Freibetrag beim Vererben und Verschenken:
Der Ehegatte hat 500.000 Euro, jedes Kind - pro Elternteil - 400. 000 Euro frei.
Dieser Freibetrag entsteht alle zehn Jahre neu.
Eine Steuerspar -Technik kann es also sein, alle zehn Jahre Teile seines Vermögens auf Ehepartner oder Kinder zu übertragen.
"Kann" - denn das empfiehlt sich nur, wenn man das weggeschenkte Vermögen nicht mehr benötigt.
Ein Vorbehalt von Wohnungs- oder Nießbrauchrecht nichts an der Wirksamkeit ändern.
Praktisch bedeutet der § 14 ErbstG also:
Die Erwerbe - gleich ob durch Erbe oder Schenkung , sofern sie von einer Person stammen - eines Zehn-Jahres-Zeitraumes werden zusammenaddiert und hierauf ein Mal der Freibetrag in Abzug gebracht.
Der überschießende Teil wird je nach Steuersatz versteuert.